KIF450:Prüfungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Anzahl der Teilnehmenden: 13 | |||
== Vortrag == | |||
'''Verwaltungsrecht:''' Nur was ausdrücklich erlaubt ist, ist auch möglich. | |||
=== Normehierarchie === | |||
# Modulhandbuch | |||
# Besonderer Teil der Prüfungsordnung | |||
# Rahmenprüfungsordnung, Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung | |||
# Landeshochschulgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz | |||
# Grundgesetz | |||
=== Prüfungsrechtsverhältnis === | |||
Prüfungsrechtsverhältnis endet nicht durch Exmatrikulation oder Hochschulwechsel. | |||
=== Rechte und Pflichten === | |||
* Informations- Hinweis- und Anhörungspflicht | |||
* Sorgfaltspflichten | |||
* Begründungspflichten | |||
** Bei Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studierenden informieren. | |||
*** Ein "Ich lasse Sie jetzt durchfallen." reicht nicht aus. | |||
*** Es muss genau begründet werden. | |||
* Chancengleichheit | |||
** Alle Studierende müssen die gleichen Chancen haben. | |||
*** Beispiel: Wird eine Aufgabe während der Klausur gestrichen, so müssen alle Studierenden informiert werden. | |||
* Fairnessangebot | |||
** Konsequenz: | |||
* Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit | |||
** Die Prüfenden dürfen keine Besorgnis der Befangenheit erwecken. | |||
*** Beispiel: "Ach Sie sind dass, dass wird doch heute sowieso nichts." | |||
=== Pflichten von Studierenden === | |||
* Mitwirkungspflicht | |||
** Studierende müssen sich an die Verfarensregeln halten. | |||
** Prüfungsarbeiten sind rechtzeitig und lesbar (!) abzugeben. | |||
** Keine Störungen | |||
*** Kann je nach PO in extremen Fällen auch zur Exmatrikulation führen. | |||
* Rügepflicht: Studierende müssen unverzüglich auf Probleme hinweisen | |||
** Beispiel: Baulärm | |||
** Die Probleme müssen während der Klausur beanstandet werden. | |||
*** Nach der Klausur ist dies nicht mehr wirksam. | |||
**** Beispiel: Student*in A hat nicht bestanden und beschwert über den Baulärms, welcher während der Klausur vorhanden war. | |||
=== Weitere Pflichten und Beispiele === | |||
* Nicht bestandene Prüfungen müssen mindestens einmal wiederholt werden können. | |||
** Sonst zu großer Eingriff in die Berufsfreiheit. | |||
* Schwerwiegender Täuschungsversuch | |||
** Unterschiedliche Sanktionierung, unterschiedlich schwere Täuschungen/Täuschungsversuche | |||
*** Abschreiben vs. Vorsatz und Vorbereitung | |||
*** Elektronische Hilfsmittel | |||
*** Zusammenwirken mehrere Personen | |||
*** Mitführen geeigneter Hilfsmittel | |||
*** Beweislast und Anscheinsbeweis | |||
** Außerdem: Anhörungspflicht | |||
* Härtefallanträge (wenn in PO definiert) | |||
** Beispiel: im letzten Versuch durchgefallen, lange Zeit schwer krank, etc. | |||
** Es existiert keine allgemeine Funktion für Härtefallanträge! Wird von der PO geregelt. | |||
* Klausuren dürfen schlecht ausfallen, es gibt hierzu keine Regelungen | |||
=== Was kann man als Prüfling tun === | |||
* Verfahrensgang | |||
# Prüfende | |||
# Prüfungsausschuss | |||
# Fakultätsrat | |||
# Verwaltungsgericht | |||
* Überdenkungsverfahren | |||
** Der Antrag muss objektiv sein (nicht "meine Note ist zu schlecht") | |||
* Formale Fehler | |||
** Prüfende Person wurde nicht korrekt bestellt | |||
** Anwesentheitspflichen müssen vor Beginn des Semesters beschlossen werden | |||
=== Normenkontrollklage == | |||
* Verwaltungsgerichtsordnung (§ 47 (1) VwGO) | |||
* Klage vor Verwaltungsgericht ohne Anwalt*Anwältin möglich, vor OVG nicht | |||
* Meistens entsprechende Regelungen im entsprechenden Justizgesetz des Landes | |||
* Studierende Person fühlt sich durch neue Ordnung in Rechten verletzt --> Klagt vor Oberverwaltungsgericht | |||
* OVG prüft die gesamte Norm auf Korrektheit | |||
* Einholen von Expert*innen immer zu empfehlen | |||
* Innerhalb von einem Jahr nach amtlicher Veröffentlichung der Ordnung | |||
* Untätigkeitsklage nach mehr als 3 Monaten Wartezeit | |||
== Fragerunde == | |||
* Wenn aufgrund eines formellen Fehlers und einer Beschwerde einer Einzelperson die Prüfung wiederholt wird, wird diese dann für alle Studierende wiederholt oder nur für die Einzelperson? | |||
** Nein, führte teilweise zur Annulierung des Prüfungsversuches für die Einzelperson. | |||
** Beispiel: Gastdozent X lässt prüfen, die Klausur geht auf dem Postweg verloren. X erstellt daraufhin die Noten aus dem Gedächtnis (teilweise für nicht mitschreibende Studierende). Dieser Dozent ist kein Gastdozent mehr. | |||
* Darf der Prüfende die Klausur abbrechen (Fallbeispiel: der Dozent gibt die Musterlösung und nicht die Klausur aus)? | |||
** Ja, Joke traut sich allerdings nicht zu, diese Frage direkt zu beantworten. | |||
* Währen die Studierenden dazu verpflichtet, den Prüfenden darauf hinzuweisen? | |||
* Dürfen die Studierenden dazu gezwungen werden, die PO zu wechseln? | |||
** Nein. Allerdings kann dem Studierenden eine Frist gesetzt werden, zu wann er die PO zu wechseln hat (bspw. 12 Monate). | |||
** Ähnliches gilt für Diplomstudierende. | |||
** Teilweise kann die PO gar nicht gewechselt werden. | |||
* Inwieweit unterscheidet sich eine Änderung der PO von einer neuen PO? | |||
** Varianten, den denen das Modulhandbuch … | |||
*** … Teil der PO ist. | |||
*** … eigenständig und unveränderlich ist. | |||
**** Teilweise ist nicht vermerkt, was welches Module für Inhalte hat. | |||
***** Dadurch konnten sich einige Studierende eine 1,0 einklagen. | |||
*** Begründung: Man konnte sich nicht sicher sein, welche Inhalte in dem Modul geprüft werden. | |||
*** Dieser Fall ging vor Gericht. | |||
**** Es ist nicht bekannt, ob die Noten durch ein Urteil oder auf freiwilliger Basis der Universität vergeben wurden. | |||
*** TODO: Hierzu werden weitere Information folgen. | |||
*** … eigenständig und veränderbar ist. | |||
=== Fallbeispiele === | |||
* Dozenten streichen Fächer | |||
** Einzige Aussage hierzu ist in einer Vorlesung in der Mitte des Semesters | |||
** Das Modul wird angeboten, allerdings nicht geprüft | |||
** Prüfungsanmeldung ist offen, man kann sich anmelden | |||
* Dozenten vergessen, die Prüfungs vorzubereiten | |||
* Dozenten drucken weniger Klausuren, um Papier zu sparen | |||
** Klausuren werden während der Klausur nachgedruckt | |||
* Mündliche Prüfungen über Skype |
Aktuelle Version vom 16. Juni 2017, 17:52 Uhr
Prüfungsrecht[Bearbeiten]
Anzahl der Teilnehmenden: 13
Vortrag[Bearbeiten]
Verwaltungsrecht: Nur was ausdrücklich erlaubt ist, ist auch möglich.
Normehierarchie[Bearbeiten]
- Modulhandbuch
- Besonderer Teil der Prüfungsordnung
- Rahmenprüfungsordnung, Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung
- Landeshochschulgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz
- Grundgesetz
Prüfungsrechtsverhältnis[Bearbeiten]
Prüfungsrechtsverhältnis endet nicht durch Exmatrikulation oder Hochschulwechsel.
Rechte und Pflichten[Bearbeiten]
- Informations- Hinweis- und Anhörungspflicht
- Sorgfaltspflichten
- Begründungspflichten
- Bei Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studierenden informieren.
- Ein "Ich lasse Sie jetzt durchfallen." reicht nicht aus.
- Es muss genau begründet werden.
- Bei Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studierenden informieren.
- Chancengleichheit
- Alle Studierende müssen die gleichen Chancen haben.
- Beispiel: Wird eine Aufgabe während der Klausur gestrichen, so müssen alle Studierenden informiert werden.
- Alle Studierende müssen die gleichen Chancen haben.
- Fairnessangebot
- Konsequenz:
- Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit
- Die Prüfenden dürfen keine Besorgnis der Befangenheit erwecken.
- Beispiel: "Ach Sie sind dass, dass wird doch heute sowieso nichts."
- Die Prüfenden dürfen keine Besorgnis der Befangenheit erwecken.
Pflichten von Studierenden[Bearbeiten]
- Mitwirkungspflicht
- Studierende müssen sich an die Verfarensregeln halten.
- Prüfungsarbeiten sind rechtzeitig und lesbar (!) abzugeben.
- Keine Störungen
- Kann je nach PO in extremen Fällen auch zur Exmatrikulation führen.
- Rügepflicht: Studierende müssen unverzüglich auf Probleme hinweisen
- Beispiel: Baulärm
- Die Probleme müssen während der Klausur beanstandet werden.
- Nach der Klausur ist dies nicht mehr wirksam.
- Beispiel: Student*in A hat nicht bestanden und beschwert über den Baulärms, welcher während der Klausur vorhanden war.
- Nach der Klausur ist dies nicht mehr wirksam.
Weitere Pflichten und Beispiele[Bearbeiten]
- Nicht bestandene Prüfungen müssen mindestens einmal wiederholt werden können.
- Sonst zu großer Eingriff in die Berufsfreiheit.
- Schwerwiegender Täuschungsversuch
- Unterschiedliche Sanktionierung, unterschiedlich schwere Täuschungen/Täuschungsversuche
- Abschreiben vs. Vorsatz und Vorbereitung
- Elektronische Hilfsmittel
- Zusammenwirken mehrere Personen
- Mitführen geeigneter Hilfsmittel
- Beweislast und Anscheinsbeweis
- Außerdem: Anhörungspflicht
- Unterschiedliche Sanktionierung, unterschiedlich schwere Täuschungen/Täuschungsversuche
- Härtefallanträge (wenn in PO definiert)
- Beispiel: im letzten Versuch durchgefallen, lange Zeit schwer krank, etc.
- Es existiert keine allgemeine Funktion für Härtefallanträge! Wird von der PO geregelt.
- Klausuren dürfen schlecht ausfallen, es gibt hierzu keine Regelungen
Was kann man als Prüfling tun[Bearbeiten]
- Verfahrensgang
- Prüfende
- Prüfungsausschuss
- Fakultätsrat
- Verwaltungsgericht
- Überdenkungsverfahren
- Der Antrag muss objektiv sein (nicht "meine Note ist zu schlecht")
- Formale Fehler
- Prüfende Person wurde nicht korrekt bestellt
- Anwesentheitspflichen müssen vor Beginn des Semesters beschlossen werden
= Normenkontrollklage[Bearbeiten]
- Verwaltungsgerichtsordnung (§ 47 (1) VwGO)
- Klage vor Verwaltungsgericht ohne Anwalt*Anwältin möglich, vor OVG nicht
- Meistens entsprechende Regelungen im entsprechenden Justizgesetz des Landes
- Studierende Person fühlt sich durch neue Ordnung in Rechten verletzt --> Klagt vor Oberverwaltungsgericht
- OVG prüft die gesamte Norm auf Korrektheit
- Einholen von Expert*innen immer zu empfehlen
- Innerhalb von einem Jahr nach amtlicher Veröffentlichung der Ordnung
- Untätigkeitsklage nach mehr als 3 Monaten Wartezeit
Fragerunde[Bearbeiten]
- Wenn aufgrund eines formellen Fehlers und einer Beschwerde einer Einzelperson die Prüfung wiederholt wird, wird diese dann für alle Studierende wiederholt oder nur für die Einzelperson?
- Nein, führte teilweise zur Annulierung des Prüfungsversuches für die Einzelperson.
- Beispiel: Gastdozent X lässt prüfen, die Klausur geht auf dem Postweg verloren. X erstellt daraufhin die Noten aus dem Gedächtnis (teilweise für nicht mitschreibende Studierende). Dieser Dozent ist kein Gastdozent mehr.
- Darf der Prüfende die Klausur abbrechen (Fallbeispiel: der Dozent gibt die Musterlösung und nicht die Klausur aus)?
- Ja, Joke traut sich allerdings nicht zu, diese Frage direkt zu beantworten.
- Währen die Studierenden dazu verpflichtet, den Prüfenden darauf hinzuweisen?
- Dürfen die Studierenden dazu gezwungen werden, die PO zu wechseln?
- Nein. Allerdings kann dem Studierenden eine Frist gesetzt werden, zu wann er die PO zu wechseln hat (bspw. 12 Monate).
- Ähnliches gilt für Diplomstudierende.
- Teilweise kann die PO gar nicht gewechselt werden.
- Inwieweit unterscheidet sich eine Änderung der PO von einer neuen PO?
- Varianten, den denen das Modulhandbuch …
- … Teil der PO ist.
- … eigenständig und unveränderlich ist.
- Teilweise ist nicht vermerkt, was welches Module für Inhalte hat.
- Dadurch konnten sich einige Studierende eine 1,0 einklagen.
- Teilweise ist nicht vermerkt, was welches Module für Inhalte hat.
- Begründung: Man konnte sich nicht sicher sein, welche Inhalte in dem Modul geprüft werden.
- Dieser Fall ging vor Gericht.
- Es ist nicht bekannt, ob die Noten durch ein Urteil oder auf freiwilliger Basis der Universität vergeben wurden.
- TODO: Hierzu werden weitere Information folgen.
- … eigenständig und veränderbar ist.
- Varianten, den denen das Modulhandbuch …
Fallbeispiele[Bearbeiten]
- Dozenten streichen Fächer
- Einzige Aussage hierzu ist in einer Vorlesung in der Mitte des Semesters
- Das Modul wird angeboten, allerdings nicht geprüft
- Prüfungsanmeldung ist offen, man kann sich anmelden
- Dozenten vergessen, die Prüfungs vorzubereiten
- Dozenten drucken weniger Klausuren, um Papier zu sparen
- Klausuren werden während der Klausur nachgedruckt
- Mündliche Prüfungen über Skype