KIF430:Resolutionen/Die Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium!: Unterschied zwischen den Versionen
Aus KIF
Tb (Diskussion | Beiträge) K (Tb verschob Seite KIF430:Resolutionen/Eignungsfeststellungsverfahren nach KIF430:Resolutionen/Die Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium!: neuer name) |
Tb (Diskussion | Beiträge) (add vorlage) |
||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Resolution der {{KIF|43,0}}. | |||
== Die Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium! == | == Die Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium! == | ||
Zeile 9: | Zeile 11: | ||
== Referenzen: == | == Referenzen: == | ||
[[KIF430:Eignungsfeststellungsverfahren]] | [[KIF430:Eignungsfeststellungsverfahren]] | ||
[[Kategorie:Resolution]] |
Aktuelle Version vom 3. Juni 2015, 15:07 Uhr
Resolution der 43,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften.
Die Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium![Bearbeiten]
Allen Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung muss das Studium grundsätzlich ermöglicht werden. Weitergehende Einschränkungen für die Zulassung zum Studium sind nicht mit dem Recht auf freie Berufswahl vereinbar.
Die Hochschulen müssen Studieninteressierte in die Lage versetzen, eigenständig die Entscheidung für ein Studium fällen zu können. Dazu gehören beispielsweise aussagekräftige Informationen, geeignete Angebote und Maßnahmen seitens der Hochschulen.
Im Konsens angenommen