KIF405:Dauer von HiWi Verträgen an der Uni: Unterschied zwischen den Versionen
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Es gibt ein Wissenschaftszeitgesetz, in dem solche Dinge geregelt sind. Das Landesrecht bezieht sich auf Hilfskräfte. | An anderen Unis gilt, dass HiWi Verträge auf 6 Jahre befristet sind anstatt auf 4 Jahre, wie bei der TU Darmstadt. | ||
Es gibt ein Wissenschaftszeitgesetz [http://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/BJNR050610007.html], in dem solche Dinge geregelt sind. Das Landesrecht [http://www.bundesrecht24.de/cgi-bin/lexsoft/bundesrecht24.cgi?chosenIndex=0708&source=link&highlighting=off&xid=3917776,76] bezieht sich auf Hilfskräfte. | |||
Hochschulrahmengesetz §57b: »Befristung von Arbeitsverträgen [..] ist bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. [..] | Hochschulrahmengesetz §57b: »Befristung von Arbeitsverträgen [..] ist bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. [..] | ||
Ein befristeter Arbeitsvertrag [..] mit einer wissenschaftlichen oer künstlerischen Hilfskraft kann bis zur Dauer von insgesamt vier jahren abgeschlossen werden.« | Ein befristeter Arbeitsvertrag [..] mit einer wissenschaftlichen oer künstlerischen Hilfskraft kann bis zur Dauer von insgesamt vier jahren abgeschlossen werden.« | ||
Hilfskräfte sind auf vier Jahre beschränkt. Mitarbeiter auf sechs. Haben Mitarbeiter mehr Rechte? (Mitarbeiter können in der Gruppe der Mitarbeiter abstimmen, was | Hilfskräfte sind auf vier Jahre beschränkt. Mitarbeiter auf sechs. Haben Mitarbeiter mehr Rechte? (Mitarbeiter können in der Gruppe der Mitarbeiter abstimmen, was evtl. von der Uni nicht gewollt ist) | ||
Eine Lösung des Problems konnte nicht gefunden werden. |
Aktuelle Version vom 10. November 2012, 20:00 Uhr
Problem[Bearbeiten]
Bei uns, an der TU Darmstadt, dürfen Studenten nur maximal vier Jahre lang als studentische Hilfskraft (Hiwi) arbeiten. Dabei ist irrelevant für welchen Fachbereich oder welches Fachgebiet gearbeitet wird. Gezählt werden jegliche Arbeitsverhältnisse an der Uni.
Protokoll[Bearbeiten]
An anderen Unis gilt, dass HiWi Verträge auf 6 Jahre befristet sind anstatt auf 4 Jahre, wie bei der TU Darmstadt.
Es gibt ein Wissenschaftszeitgesetz [1], in dem solche Dinge geregelt sind. Das Landesrecht [2] bezieht sich auf Hilfskräfte.
Hochschulrahmengesetz §57b: »Befristung von Arbeitsverträgen [..] ist bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. [..] Ein befristeter Arbeitsvertrag [..] mit einer wissenschaftlichen oer künstlerischen Hilfskraft kann bis zur Dauer von insgesamt vier jahren abgeschlossen werden.«
Hilfskräfte sind auf vier Jahre beschränkt. Mitarbeiter auf sechs. Haben Mitarbeiter mehr Rechte? (Mitarbeiter können in der Gruppe der Mitarbeiter abstimmen, was evtl. von der Uni nicht gewollt ist)
Eine Lösung des Problems konnte nicht gefunden werden.