KIF520:Resolutionen/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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# Resolutionen dürfen nur auf dem Abschlussplenum beschlossen werden. | # Resolutionen dürfen nur auf dem Abschlussplenum beschlossen werden. | ||
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# Alle Änderungen der Geschäftsordnung treten erst mit Bestätigung im Anfangsplenum der darauffolgenden KIF in Kraft. Dieses muss darüber beraten. |
Aktuelle Version vom 3. November 2024, 01:14 Uhr
Vorwort[Bearbeiten]
Die „Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften“ (im weiteren „KIF“ genannt) gibt sich selbst folgende Geschäftsordnung.
Wirkungsbereich[Bearbeiten]
Diese Geschäftsordnung regelt Angelegenheiten der Plena.
Einladung[Bearbeiten]
- Die KIF-Orga legt im Vorfeld der KIF die Zeitpunkte der Plena fest und lädt die Teilnehmenden zu diesen ein.
- Die KIF-Orga kann aus besonderen Gründen weitere Plena ansetzen. Diese sind vor Beginn in geeigneter Art und Weise bekanntzumachen.
Plena der KIF[Bearbeiten]
- Jede KIF umfasst mindestens folgende Plena:
- Anfangsplenum,
- Abschlussplenum.
- Eine KIF kann weitere Plena haben.
Redeleitung[Bearbeiten]
- Ein Plenum hat eine Redeleitung.
- Die Redeleitung ist unter anderem zuständig für die:
- Moderation,
- Durchführung von Abstimmungen.
- Die Redeleitung darf in Absatz 2 genannte Aufgaben abgeben.
Protokoll[Bearbeiten]
- Über jedes Plenum wird Protokoll in Textform geführt.
- Das Protokoll beinhaltet mindestens:
- Den Zeitpunkt von Beginn und Ende des Plenums,
- Alle Beschlussfassungen.
- Das Protokoll wird in geeigneter Art und Weise veröffentlicht.
Beschlussfassung[Bearbeiten]
- Plena können Beschlüsse fassen.
- Beschlüsse sind unter anderem:
- Resolutionen,
- Entsendungen,
- Entscheidungen über die Ausrichtungen von zukünftigen KIFs,
- Abweichungen von dieser Geschäftsordnung,
- Änderungen dieser Geschäftsordnung.
- Resolutionen dürfen nur auf dem Abschlussplenum beschlossen werden.
Änderungen der Geschäftsordnung[Bearbeiten]
- Alle Änderungen der Geschäftsordnung treten erst mit Bestätigung im Anfangsplenum der darauffolgenden KIF in Kraft. Dieses muss darüber beraten.