KIF505:AbstimmungsAnpassung: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die KIF erklärt bei allen zukünftigen Plenarabstimmung, bis anders beschlossen, ein einzelnes Veto bei mehr als zwei Teilnehmer:innen durch Zustimmung aller Teilnehmer:innen, welche nicht dieses Veto verursacht haben auflösen zu können. Sollten mehr als eine Person ein Veto eingereicht haben, so ist dieses nicht auflößbar. Begründung: Es kam immer wieder vor das alle im Plenum anwesenden Personen bis auf eine einzelne einer bestimmten Ansicht mit…“) |
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Die KIF erklärt bei allen zukünftigen Plenarabstimmung, bis anders beschlossen, ein einzelnes Veto bei mehr als zwei Teilnehmer:innen durch Zustimmung aller Teilnehmer:innen, welche nicht dieses Veto verursacht haben auflösen zu können. Sollten mehr als eine Person ein Veto eingereicht haben, so ist dieses nicht auflößbar. | Die KIF erklärt bei allen zukünftigen Plenarabstimmung, bis anders beschlossen, ein einzelnes Veto bei mehr als zwei Teilnehmer:innen durch Zustimmung aller Teilnehmer:innen, welche nicht dieses Veto verursacht haben auflösen zu können. Sollten mehr als eine Person ein Veto eingereicht haben, so ist dieses nicht auflößbar. | ||
Begründung: Es kam immer wieder vor das alle im Plenum anwesenden Personen bis auf eine einzelne einer bestimmten Ansicht mit | Begründung: Es kam immer wieder vor das alle im Plenum anwesenden Personen bis auf eine einzelne einer bestimmten Ansicht mit Dringlichkeit waren, dies jedoch von einer einzelnen Person geVetot wurde. Weiter wäre so für einen Missbrauch der Vetofunktion mindestens zwei Teilnehmer mit Zerstörungsabsicht nötig. So kann jedoch der grundlegende Prozess des Vetos möglich bleiben, jedoch wird ein missbrauch erheblich erschwert. |
Aktuelle Version vom 20. August 2022, 09:25 Uhr
Die KIF erklärt bei allen zukünftigen Plenarabstimmung, bis anders beschlossen, ein einzelnes Veto bei mehr als zwei Teilnehmer:innen durch Zustimmung aller Teilnehmer:innen, welche nicht dieses Veto verursacht haben auflösen zu können. Sollten mehr als eine Person ein Veto eingereicht haben, so ist dieses nicht auflößbar. Begründung: Es kam immer wieder vor das alle im Plenum anwesenden Personen bis auf eine einzelne einer bestimmten Ansicht mit Dringlichkeit waren, dies jedoch von einer einzelnen Person geVetot wurde. Weiter wäre so für einen Missbrauch der Vetofunktion mindestens zwei Teilnehmer mit Zerstörungsabsicht nötig. So kann jedoch der grundlegende Prozess des Vetos möglich bleiben, jedoch wird ein missbrauch erheblich erschwert.