KIF445:Resolutionen/Vergabeprozess des Deutschlandstipendiums/AntwortMeyervonderHeide: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Antwort an Achim Meyer auf der Heyde am 02.04.2017 ===
Sehr geehrter Herr Meyer auf der Heyde,
Sehr geehrter Herr Meyer auf der Heyde,



Aktuelle Version vom 2. April 2017, 18:46 Uhr

Antwort an Achim Meyer auf der Heyde am 02.04.2017[Bearbeiten]

Sehr geehrter Herr Meyer auf der Heyde,

vielen Dank für Ihre Antwort. Wir freuen uns, dass Sie die Resolution im Beirat einbringen werden und möchten kurz auf die von Ihnen genannten Punkte eingehen.

Das StipG beschreibt einige unserer Punkte unserer Einschätzung nach nicht ausreichend präzise.

So fordert § 2 Abs. 2 Nr. 1 StipG für die Vergabeverfahren, dass "die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber und Bewerberinnen nachvollziehbar ist." Unsere Resolution geht dagegen auf die konkrete Ausgestaltung der Auswahlkriterien ein und fordert insbesondere, dass der Prozess bereits während der Bewerbungsphase offengelegt wird.

§ 3 StipG lässt die transparente Gewichtung der genannten Kriterien vermissen. Schließlich steht in § 7 Abs. 1 StipG, dass "der Bewilligungszeitraum mindestens zwei Semester betragen [soll]." Unserer Einschätzung nach bedeutet dies, dass eine Bewilligung über ein Semester wie von uns gefordert prinzipiell möglich wäre.

Wir freuen uns, dass Sie wie in Drucksache 18/8989 ersichtlich ebenfalls einige Kritik am Deutschlandstipendium in seiner aktuellen Form haben. Es war uns bisher nicht bewusst, dass abweichend vom Gesetzestext offenbar bei einigen Hochschulen die Förderer im Auswahlprozess mitentscheiden.

Sicherlich sind einige der Forderungen sehr weitreichend, andererseits findet beispielsweise die digitale Vorlage der Bewerbungsdokumente sowie das erneute Anschreiben der Bewerber*innen an der TU Darmstadt bereits statt.

Einige der Punkte in der Empfehlung des Beirats von 2014 gehen tatsächlich in die Richtung unserer Resolution. Wir finden allerdings zum einen, dass die Empfehlung stark auf die Beziehung zwischen Hochschule und Förderer ausgelegt ist, und dadurch die konkrete Ausgestaltung der Beziehung zu den geförderten Studierenden zu kurz kommt. Zum anderen sind die Punkte nicht präzise genug formuliert.

Der Absatz "Informationen für Bewerber können im Rahmen von Veranstaltungen, z. B. für Studienanfänger, angeboten werden. Daneben bietet sich in jedem Fall eine Online-Information an." fordert durch die Wortwahl "können" im Prinzip gar nichts, sondern bietet nur eine Ausgestaltungsmöglichkeit an.

Nicht zuletzt wurden die Empfehlungen des Beirats offenkundig nicht ausreichend befolgt, da sie bereits 2014 veröffentlicht wurden, wir aber die Situation Ende 2016 diskutiert haben. Wir würden uns daher freuen, wenn im Rahmen der Diskussion im Beirat ein neues Empfehlungsschreiben entstehen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Hättasch und Johannes Lauinger