Bearbeiten von „KIF510:Prüfungsunfähigkeitsformular MeTaFa“
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=== Begründung === | |||
Es besteht grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit. | |||
Das Prüfungsamt sollte eine durch eine*n Ärztin*Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit als Prüfungsunfähigkeit der Studierenden anerkennen. | |||
Seit Beginn des Jahres werden keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr in Papierform an Angestellte ausgestellt. An Studierende jedoch erfolgen diese weiterhin in Papierform. | |||
Trotzdem nahmen die Hochschulen diese Änderung als Anlass, die Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit zu ändern. | |||
Seit spätestens diesem Jahr muss der Antrag beim Prüfungsamt mit einem Prüfungsunfähigkeitsformular gestellt werden. Dabei werden üblicherweise Befunde, Symptome, Krankheitsbilder und Diagnosen abgefragt. Es wird suggeriert, dass das vollständige Ausfüllen dieses Formulars freiwillig ist. Da der Antrag beim Nichtausfüllen jedoch abgelehnt wird, ist diese Freiwilligkeit nicht gegeben. Des Weiteren werden die Ärzt*innen als auch die Studierenden unter Druck gesetzt, bestimmte Krankheitsbilder oder Symptome im Voraus auszuschließen. | |||
Als Beispiel für die Problematik sei hier die FSU Jena angeführt, wo diese Gesundheitsdaten nun wieder systematisch abgefragt werden, obwohl das Thüringer Hochschulgesetz dies ausdrücklich verbietet. | |||
https://www.hanfried.uni-jena.de/vhbmedia/dezernat-1-studierende/pruefungsunfaehigkeit/formular-zur-pruefungsunfaehigkeit.pdf |