Bearbeiten von „KIF510:Prüfungsunfähigkeitsformular MeTaFa“
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* Bundesfachschaftenkonferenz der Wirtschaftswissenschaften (Wintersemester 2021) <ref>https://www.bufak-wiwi.org/wp-content/uploads/2022/10/202102_Abschaffung-der-erweiterten-Attestpflicht-bei-Pruefungsunfaehigkeit.pdf</ref> | * Bundesfachschaftenkonferenz der Wirtschaftswissenschaften (Wintersemester 2021) <ref>https://www.bufak-wiwi.org/wp-content/uploads/2022/10/202102_Abschaffung-der-erweiterten-Attestpflicht-bei-Pruefungsunfaehigkeit.pdf</ref> | ||
An vielen Universitäten | An vielen Universitäten ist es aktuell erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen. Dies führt aktuell dazu, dass Studierende gezwungen sind, Ärzt*innen unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensiblen Daten bergen das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber erlangen. Zudem haben die Mitglieder der Prüfungsausschüsse in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden. | ||
Wir fordern daher, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit zum Rücktritt vom Prüfungsversuch ausreicht. | Wir fordern daher, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit zum Rücktritt vom Prüfungsversuch ausreicht. | ||
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Bitte nehmen Sie zu unseren Forderungen begründet Stellung. | Bitte nehmen Sie zu unseren Forderungen begründet Stellung. | ||
=== | === Zusatz === | ||
Die {{KIF|51,0}} fordert zusätzlich, dass die Möglichkeit der Prüfungsabmeldung bis mindestens wenige Tage vor der Prüfung in den Landeshochschulgesetzen festgelegt wird. | |||
=== | === Begründung === | ||
Statt mit immer restriktiveren Regelungen den Studierenden ein grundsätzliches Misstrauen entgegenzubringen, sollte das Problem lieber an der Wurzel angepackt werden: Mit der Möglichkeit von kurzfristigen Prüfungsabmeldungen ohne Angabe von Gründen, wäre der unterstellte Missbrauch von Krankschreibungen zur Prüfungsabmeldung hinfällig. | |||
Großzügigere Fristen bei Zweit- und Drittversuchen können ebenfalls dazu beitragen, missbräuchliche Anträge auf Krankschreibung zu reduzieren. | |||
Es besteht grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit. | |||
Das Prüfungsamt sollte eine durch eine*n Ärztin*Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit als Prüfungsunfähigkeit der Studierenden anerkennen. | |||
Seit Beginn des Jahres werden keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr in Papierform an Angestellte ausgestellt. An Studierende jedoch erfolgen diese weiterhin in Papierform. | |||
Trotzdem nahmen die Hochschulen diese Änderung als Anlass, die Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit zu ändern. | |||
Seit spätestens diesem Jahr muss der Antrag beim Prüfungsamt mit einem Prüfungsunfähigkeitsformular gestellt werden. Dabei werden üblicherweise Befunde, Symptome, Krankheitsbilder und Diagnosen abgefragt. Es wird suggeriert, dass das vollständige Ausfüllen dieses Formulars freiwillig ist. Da der Antrag beim Nichtausfüllen jedoch abgelehnt wird, ist diese Freiwilligkeit nicht gegeben. Des Weiteren werden die Ärzt*innen als auch die Studierenden unter Druck gesetzt, bestimmte Krankheitsbilder oder Symptome im Voraus auszuschließen. | |||
An der FSU Jena werden diese Gesundheitsdaten nun wieder systematisch abgefragt, obwohl das Thüringer Hochschulgesetz dies ausdrücklich verbietet. |