Bearbeiten von „KIF475:Resolutionen/Regelungen zur Prüfungsunfähigkeit“
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Die Nennung von Funktionsstörungen ist nur bei einem Nachteilsausgleich angemessen. Es liegt im Belieben der einzelnen Person solch einen Nachteilsausgleich zu beantragen und ein adäquater Nachteilsausgleich erfordert die Kenntnis des Nachteils. | Die Nennung von Funktionsstörungen ist nur bei einem Nachteilsausgleich angemessen. Es liegt im Belieben der einzelnen Person solch einen Nachteilsausgleich zu beantragen und ein adäquater Nachteilsausgleich erfordert die Kenntnis des Nachteils. | ||
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'''Im Konsens angenommen''' (Die {{KIF|47,5}} schließt sich explizit nicht den Begründungen der gemeinsamen Resolution an.) | '''Im Konsens angenommen''' (Die {{KIF|47,5}} schließt sich explizit nicht den Begründungen der gemeinsamen Resolution an.) | ||
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