Bearbeiten von „KIF435:Geschäftsordnung Plenum/Plena“
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§ 0 Vorbemerkung | § 0 Vorbemerkung | ||
Zu Beginn eines Plenums kann die Sitzungsleitung oder eine teilnehmende Person vorschlagen, diese Geschäftsordnung zu nutzen. Sollte dieser Vorschlag angenommen, jedoch | Zu Beginn eines Plenums kann die Sitzungsleitung oder eine teilnehmende Person vorschlagen, diese Geschäftsordnung zu nutzen. Sollte dieser Vorschlag angenommen, jedoch | ||
keine Sitzungsleitung gefunden werden, die gemäß dieser eine Sitzung leiten möchte, | keine Sitzungsleitung gefunden werden, die gemäß dieser eine Sitzung leiten möchte, kann auch trotz Annahme der Geschäftsordnung eine Sitzungsleitung ohne Einhaltung der Geschäftsordnung bestimmt werden. | ||
§ 1 Geltungsbereich | § 1 Geltungsbereich | ||
Diese Geschäftsordnung gilt für die Plenen (Vollversammlungen aller Teilnehmer) der Konferenz der Informatikfachschaften (KIF). Sie ist von allen Teilnehmenden einzuhalten und regelt unter anderem den Ablauf des Plenums, die Wahl der Organe und Entsendeten der KIF entsprechend und Abstimmung von Anträgen. Als teilnehmende Personen der KIF gelten alle angemeldeten Personen der KIF, die ihren Tagungsbeitrag entrichtet haben, sowie alle Mitglieder und Helferinnen und Helfer der ausführenden Fachschaft | Diese Geschäftsordnung gilt für die Plenen (Vollversammlungen aller Teilnehmer) der Konferenz der Informatikfachschaften (KIF). Sie ist von allen Teilnehmenden einzuhalten und regelt unter anderem den Ablauf des Plenums, die Wahl der Organe und Entsendeten der KIF entsprechend und Abstimmung von Anträgen. Als teilnehmende Personen der KIF gelten alle angemeldeten Personen der KIF, die ihren Tagungsbeitrag entrichtet haben, sowie alle Mitglieder und Helferinnen und Helfer der ausführenden Fachschaft. | ||
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Das passive Wahlrecht für Personenwahlen haben alle angemeldeten Personen der KIF. Von dieser Regel wird abgesehen, falls die Personenwahl eine Wiederwahl oder Bestätigung im Amt ist, so dass in diesem Fall auch nicht anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewählt werden können. | Das passive Wahlrecht für Personenwahlen haben alle angemeldeten Personen der KIF. Von dieser Regel wird abgesehen, falls die Personenwahl eine Wiederwahl oder Bestätigung im Amt ist, so dass in diesem Fall auch nicht anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewählt werden können. | ||
Stimmberechtigt für normale Personenwahlen ist jede im Plenum anwesende Person. Eine geheime Abstimmung ist möglich. | Stimmberechtigt für normale Personenwahlen ist jede im Plenum anwesende Person. Eine geheime Abstimmung ist möglich. | ||
Die normalen Personenwahlen sind wie folgt durchzuführen: Die Kandidierenden stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor | Die normalen Personenwahlen sind wie folgt durchzuführen: Die Kandidierenden stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor. Dem Plenum kann die Möglichkeit geben werden, unter Ausschluss der Kandidierenden zu diskutieren. Diese Diskussion wird nicht protokolliert. Ein Person gilt als gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, ''mindestens acht Ja-Stimmen'' erhält und die Wahl annimmt. Enthaltungen sind möglich und wirken wie nicht oder ungültig abgegebene Stimmen. | ||
Abwahlen sind auch bei Abwesenheit der betroffenen Person möglich und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die betroffene Person ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören. | Abwahlen sind auch bei Abwesenheit der betroffenen Person möglich und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die betroffene Person ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören. | ||