Bearbeiten von „KIF435:Geschäftsordnung Plenum/Plena

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Erarbeitete GO-Option aus Aachen:
== Problemidentifikation ==
 
* Moderation muss komplett funktionieren
* Diskussionskultur
* Persönliche Eskalationen
* Trolle
 
 
== Erfahrungen/Austausch/Diskussion ==
 
Go kann moderationstechnisch geschickt sein
aber: unpassende GOs machen Dinge kompliziert, Moderation muss das entsprechend interpretieren
 
 
Erlangen hat eine eingeführt,
Hilft bei Disziplin
gute Erfahrung
 
Zur Strukturierung hilfreich: Moderation, Tagesordnung, GO (bedingt)
 
"Wenn GO-Anträge kommen, hat Moderation schon verloren"
 
GO Führt evtl. zu Zusatzdiskussionen wegen Änderung der GO
 
Problem: Mehr GO-Erfahrung noch könnte asynchrone Machtverhältnisse schaffen
 
Gefahr der GO-Schlachten, insbesondere bei Lücken
 
insbesondere bei kleinen Runden ist GO unnötig
 
Weder GO noch Moderation ist nicht tragbar. => Moderation muss gut sein
 
GO als "Notnagel"
Problem: Personenwahlrecht und Fachschaftswahlrecht sind beide nicht optimal
 
GO als Mittel, der Moderation klare Möglichkeiten zu geben, wo sie Grenzen ziehen kann.
 
Kritische Abschlussplena oftmals problematisch durch  unvorbereitete/unbegeisterte/unerfahrene Moderation
 
 
== Fazit ==
 
Statische Seite im Wiki für Moderation wünschenswert statt Verlinkung alter AKs
Moderation sollte sich gut vorbereiten
Auch Erklärung der Handzeichen mit Beispielen
Erinnerung der Diskussionskultur zu Plenumsbeginn
Hinweis: Hauptdiskussion im AK, diese kurz vorstellen (z.B. Anschreiben an Tafel)
Vorschlag bei Resos: Erst inhaltlich diskutieren, dann Formulierungen
Auch Vorschlag: Alle Resos erst inhaltlich abstimmen, danach Details (gendern, etc.) klären
 
''Dreh- und Angelpunkt ist die Moderation und ihre Vorbereitung. Sie kann gezielt gemeinsame Regeln für das Plenum vorschlagen und das Verfahren strukturieren''
 
 
== Anhang ==
 
Machbarkeitsstudie aus Aachen zu einer GO:


§ 0 Vorbemerkung
§ 0 Vorbemerkung


Zu Beginn eines Plenums kann die Sitzungsleitung oder eine teilnehmende Person vorschlagen, diese Geschäftsordnung zu nutzen. Sollte dieser Vorschlag angenommen, jedoch
Zu Beginn eines Plenums kann die Sitzungsleitung oder eine teilnehmende Person vorschlagen, diese Geschäftsordnung zu nutzen. Sollte dieser Vorschlag angenommen, jedoch
keine Sitzungsleitung gefunden werden, die gemäß dieser eine Sitzung leiten möchte, verfällt der Beschluss zur GO-Nutzung, sofern sich dann eine Sitzungsleitung findet.
keine Sitzungsleitung gefunden werden, die gemäß dieser eine Sitzung leiten möchte, kann auch trotz Annahme der Geschäftsordnung eine Sitzungsleitung ohne Einhaltung der Geschäftsordnung bestimmt werden.


§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich


Diese Geschäftsordnung gilt für die Plenen (Vollversammlungen aller Teilnehmer) der Konferenz der Informatikfachschaften (KIF). Sie ist von allen Teilnehmenden einzuhalten und regelt unter anderem den Ablauf des Plenums, die Wahl der Organe und Entsendeten der KIF entsprechend und Abstimmung von Anträgen. Als teilnehmende Personen der KIF gelten alle angemeldeten Personen der KIF, die ihren Tagungsbeitrag entrichtet haben, sowie alle Mitglieder und Helferinnen und Helfer der ausführenden Fachschaft (bzw. fachschaftsähnlichen Struktur).
Diese Geschäftsordnung gilt für die Plenen (Vollversammlungen aller Teilnehmer) der Konferenz der Informatikfachschaften (KIF). Sie ist von allen Teilnehmenden einzuhalten und regelt unter anderem den Ablauf des Plenums, die Wahl der Organe und Entsendeten der KIF entsprechend und Abstimmung von Anträgen. Als teilnehmende Personen der KIF gelten alle angemeldeten Personen der KIF, die ihren Tagungsbeitrag entrichtet haben, sowie alle Mitglieder und Helferinnen und Helfer der ausführenden Fachschaft.




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§ 4 Abstimmungen und Wahlen
§ 4 Abstimmungen und Wahlen


Dieser Abschnitt regelt die Abstimmungen und Meinungsbilder des KIF-Plenums sowie die Wahlmodi für Personenwahlen. Die Beschlussfähigkeit für Abstimmungen und Personenwahlen ist gegeben, wenn mindestens ''fünf Fachschaften (oder vergleichbares)'' im Plenum anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist ausschließlich für Abstimmungen und Personenwahlen entsprechend dieser Geschäftsordnung notwendig. Nur das Plenum betreffende Abstimmungen können ohne Beschlussfähigkeit durchgeführt werden, dies betrifft insbesondere die Wahl der Sitzungsleitung und der Protokollierenden, sowie das Sitzungsende. Die Sitzungsleitung übt die Funktion des Wahlausschusses für offene Abstimmungen und Wahlen aus. Für geheime Abstimmungen und Wahlen wird ein Wahlausschuss von der Sitzungsleitung bestimmt. Hierbei darf kein Mitglied des Wahlausschusses selbst zur Wahl stehen.
Dieser Abschnitt regelt die Abstimmungen und Meinungsbilder des KIF-Plenums sowie die Wahlmodi für Personenwahlen. Die Beschlussfähigkeit für Abstimmungen und Personenwahlen ist gegeben, wenn mindestens ''fünf Fachschaften'' im Plenum anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist ausschließlich für Abstimmungen und Personenwahlen entsprechend dieser Geschäftsordnung notwendig. Nur das Plenum betreffende Abstimmungen können ohne Beschlussfähigkeit durchgeführt werden, dies betrifft insbesondere die Wahl der Sitzungsleitung und der Protokollierenden, sowie das Sitzungsende. Die Sitzungsleitung übt die Funktion des Wahlausschusses für offene Abstimmungen und Wahlen aus. Für geheime Abstimmungen und Wahlen wird ein Wahlausschuss von der Sitzungsleitung bestimmt. Hierbei darf kein Mitglied des Wahlausschusses selbst zur Wahl stehen.




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Es werden Abstimmungen und Meinungsbilder unterschieden. Meinungsbilder sind informelle Abstimmungen um die Meinung der im Plenum anwesenden einzuholen, während Abstimmungen über die Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen und Resolutionen entscheiden.
Es werden Abstimmungen und Meinungsbilder unterschieden. Meinungsbilder sind informelle Abstimmungen um die Meinung der im Plenum anwesenden einzuholen, während Abstimmungen über die Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen und Resolutionen entscheiden.
Stimmberechtigt für Meinungsbilder und Abstimmungen ist jede angemeldete Person der KIF.
Stimmberechtigt für Meinungsbilder und Abstimmungen ist jede angemeldete Person der KIF.
Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens so groß ist wie zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen. Sollte die Zahl der Enthaltungen die Summe der Ja- und Nein-Stimmen überwiegen, kann die Abstimmung einmalig wiederholt werden. Falls in der erneuten Abstimmung wiederum die Zahl der Enthaltungen überwiegt, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht durch deutliches Handheben, eine geheime Abstimmung kann beantragt werden. Die schriftliche Stimmabgabe gilt nur für inhaltlich unveränderte Anträge und verfällt sonst. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Anträge zur Abstimmung sind positiv zu formulieren.
Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens so groß ist wie zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen. Sollte die Zahl der Enthaltungen die Summe der Ja- und Nein-Stimmen überwiegen, kann die Abstimmung einmalig wiederholt werden. Falls in der erneuten Abstimmung wiederum die Zahl der Enthaltungen überwiegt, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht durch deutliches Handheben, eine geheime Abstimmung kann beantragt werden. Eine schriftliche Stimmabgabe ist bei vorzeitiger Abreise möglich, es ist jedoch bei geheimer Abstimmung auf Wahrung des Wahlgeheimnisses zu achten. Die schriftliche Stimmabgabe gilt nur für inhaltlich unveränderte Anträge und verfällt sonst. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Anträge zur Abstimmung sind positiv zu formulieren.
Änderungsanträge ändern den Wortlaut eines Antrages, aber nicht das Wesen. Sie können von jeder teilnehmenden Person gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem eigentlichen Antrag zu beschließen. Soweit das Plenum den Änderungsanträgen zustimmt oder sie vom Hauptantragsteller oder von der Hauptantragstellerin übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Die antragstellende Person hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung seines Antrages zurückzuziehen.
Änderungsanträge ändern den Wortlaut eines Antrages, aber nicht das Wesen. Sie können von jeder teilnehmenden Person gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem eigentlichen Antrag zu beschließen. Soweit das Plenum den Änderungsanträgen zustimmt oder sie vom Hauptantragsteller oder von der Hauptantragstellerin übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Die antragstellende Person hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung seines Antrages zurückzuziehen.
Bei konkurrierenden Anträgen ist die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen: Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weit gehende Anträge erledigt. Lässt sich ein Weitergehen nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der die konkurrierenden Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, aus der Reihenfolge der Antragsstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Sitzungsleitung.
Bei konkurrierenden Anträgen ist die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen: Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weit gehende Anträge erledigt. Lässt sich ein Weitergehen nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der die konkurrierenden Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, aus der Reihenfolge der Antragsstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Sitzungsleitung.
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Das passive Wahlrecht für Personenwahlen haben alle angemeldeten Personen der KIF. Von dieser Regel wird abgesehen, falls die Personenwahl eine Wiederwahl oder Bestätigung im Amt ist, so dass in diesem Fall auch nicht anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewählt werden können.
Das passive Wahlrecht für Personenwahlen haben alle angemeldeten Personen der KIF. Von dieser Regel wird abgesehen, falls die Personenwahl eine Wiederwahl oder Bestätigung im Amt ist, so dass in diesem Fall auch nicht anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewählt werden können.
Stimmberechtigt für normale Personenwahlen ist jede im Plenum anwesende Person. Eine geheime Abstimmung ist möglich.
Stimmberechtigt für normale Personenwahlen ist jede im Plenum anwesende Person. Eine geheime Abstimmung ist möglich.
Die normalen Personenwahlen sind wie folgt durchzuführen: Die Kandidierenden stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor. Das Plenum kann den Kandidierenden Fragen stellen. Dem Plenum kann die Möglichkeit geben werden, unter Ausschluss der Kandidierenden zu diskutieren. Diese Diskussion wird nicht protokolliert. Ein Person gilt als gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, ''mindestens acht Ja-Stimmen'' erhält und die Wahl annimmt. Enthaltungen sind möglich und wirken wie nicht oder ungültig abgegebene Stimmen.
Die normalen Personenwahlen sind wie folgt durchzuführen: Die Kandidierenden stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor. Dem Plenum kann die Möglichkeit geben werden, unter Ausschluss der Kandidierenden zu diskutieren. Diese Diskussion wird nicht protokolliert. Ein Person gilt als gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, ''mindestens acht Ja-Stimmen'' erhält und die Wahl annimmt. Enthaltungen sind möglich und wirken wie nicht oder ungültig abgegebene Stimmen.
Abwahlen sind auch bei Abwesenheit der betroffenen Person möglich und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die betroffene Person ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören.
Abwahlen sind auch bei Abwesenheit der betroffenen Person möglich und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die betroffene Person ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören.


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