Bearbeiten von „KIF400:Zivilklausel: Militärforschung an Universitäten

Aus KIF
Warnung: Du bist nicht angemeldet. Deine IP-Adresse wird bei Bearbeitungen öffentlich sichtbar. Melde dich an oder erstelle ein Benutzerkonto, damit Bearbeitungen deinem Benutzernamen zugeordnet werden. Ein eigenes Benutzerkonto hat eine ganze Reihe von Vorteilen.

Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und veröffentliche dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.

Aktuelle Version Dein Text
Zeile 22: Zeile 22:


=== Widerlegung häufig genannter Gegenargumente ===                                                                                                                                                                                         
=== Widerlegung häufig genannter Gegenargumente ===                                                                                                                                                                                         
Angeblich wird durch eine Zivilklausel die Freiheit von Forschung und Lehre eingeschränkt. Diese Behauptung ist aus mehreren Gründen falsch. Zum Einen ist es rechtlich nicht möglich, das verfassungsmäßig garantierte Recht der Hochschule durch die Zivilklausel einzuschränken. Sie hat  also keine unmittelbare rechtliche Verbotswirkung. Zum Anderen schränkt die militärische Forschung selbst die Freiheit von Wissenschaft und Lehre ein, weil viele Arbeiten und Ergebnisse einem Veröffentlichungsverbot unterliegen. Auch die internationale Kooperation wird aufgrund nationaler Sicherheitsinteressen an militärischen Forschungsergebnissen erschwert. Die Freiheit von Wissenschaft und Forschung wird daher durch eine Zivilklausel eher gefördert, als behindert.
Angeblich wird durch eine Zivilklausel die Freiheit von Forschung und Lehre eingeschränkt. Diese Behauptung ist aus mehreren Gründen falsch. Zum Einen ist es rechtlich nicht möglich, das verfassungsmäßig garantierte Recht der Hochschule durch die Zivilklausel einzuschränken. Sie hat  also keine unmittelbare rechtliche Verbotswirkung. Zum Anderen schränkt die militärische Forschung selbst die Freiheit von Wissenschaft und Lehre ein, weil viele Arbeiten und Ergebnisse einem Veröffentlichungsverbot unterliegen. Auch die interationale Kooperation wird aufgrund nationaler Sicherheitsinteressen an militärischen Forschungsergebnissen erschwert. Die Freiheit von Wissenschaft und Forschung wird daher durch eine Ziviklausel eher gefördert, als behindert.


Von Gegnern der Zivilklausel wird behauptet, dass eine weiche Zivilklausel wirkungslos ist, da sie nicht rechtlich durchgesetzt werden kann und eine zu harte Klausel die Freiheit der Forschung einschränkt und damit verfassungswidrig wäre. Dem ist entgegen zuhalten, dass eine Zivilklausel schon durch die nach außen getragene Absichtserklärung eine politische Wirkung erzielt. Die Betroffenen, insbesondere die Angehörigen der Hochschulen, werden dadurch wie oben erwähnt zur Reflexion und Auseinandersetzung bewegt. Über die Transparenz wird zudem ein Diskurs über die ethische Bewertung jedes einzelnen Projektes angestoßen.  
Von Gegnern der Ziviklausel wird behauptet, dass eine weiche Zivilklausel wirkungslos ist, da sie nicht rechtich durchgesetzt werden kann und eine zu harte Klausel die Freiheit der Forschung einschränkt und damit verfassungswidrig wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Zivilklausel schon durch die nach außen getragene Absichtserklärung eine politische Wirkung erzielt. Die Betroffenen, insbesondere die Angehörigend der Hochschulen, werden dadurch wie oben erwähnt zur Reflektion und Auseinandersetzung bewegt. Über die Transparenz wird zudem ein Diskurs über die ethische Bewertung jedes einzelnen Projketes angestoßen.  


Häufig wird behauptet, dass keine Möglichkeit gibt, scharf zwischen militärischen und zivilen Forschungsprojekten zu trennen. Sicherlich stimmt, dass es kein starres Regelwerk geben kann, anhand dessen die Entscheidung "zivil/militärisch" getroffen wird. Diese Tatsache darf aber nicht als Ausrede benutzt werden, eine Einordnung erst gar nicht zu versuchen: Trotz der Grauzonen gibt es Projekte, die eindeutig zivilen oder eindeutig militärischen Charakter haben. In Fällen, in denen das nicht der Fall ist, muss an der jeweiligen Hochschule ein Weg gefunden werden, diese Einzelfallentscheidungen unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierenden zu treffen.
Häufig wird behauptet, dass keine Möglichkeit gibt, scharf zwischen militärischen und zivilen Forschungsprojekten zu trennen. Sicherlich stimmt, dass es kein starres Regelwerk geben kann, anhand dessen die Entscheidung "zivil/militärisch" getroffen wird. Diese Tatsache darf aber nicht als Ausrede benutzt werden, eine Einordnung erst gar nicht zu versuchen: Trotz der Grauzonen gibt es Projekte, die eindeutig zivilen oder eindeutig militärischen Charakter haben. In Fällen, in denen das nicht der Fall ist, muss an der jeweiligen Hochschule ein Weg gefunden werden, diese Einzelfallentscheidungen unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierenden zu treffen.


Immer wieder wird die Zivilklausel als Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Forschenden empfunden. Eine wirkliche Entscheidungsfreiheit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird durch eine Zivilklausel und die damit verbundene Transparenz erst ermöglicht. Eine Zivilklausel, rechtsverbindlich oder nicht, fördert jedoch den Diskurs und die Beschäftigung mit den gesellschaftlichen Konsequenzen der eigenen Forschung.
Immer wieder wird die Zivilklausel als Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Forschenden empfunden. Eine wirkliche Entscheidungsfreiheit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird durch eine Zivilklausel und die damit verbundene Transparenz erst ermöglicht. Eine Zivilklausel, rechtsverbindlich oder nicht, fördert jedoch den Diskurs und die Beschäftigung mit den gesellschaftlichen Konsequenzen der eigenen Forschung.


= Material =
= Material =
Bitte kopiere keine Webseiten, die nicht deine eigenen sind, benutze keine urheberrechtlich geschützten Werke ohne Erlaubnis des Urhebers!
Du gibst uns hiermit deine Zusage, dass du den Text selbst verfasst hast, dass der Text Allgemeingut (public domain) ist oder dass der Urheber seine Zustimmung gegeben hat. Falls dieser Text bereits woanders veröffentlicht wurde, weise bitte auf der Diskussionsseite darauf hin. Bitte beachte, dass alle KIF-Beiträge automatisch unter der „Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.5 “ stehen (siehe KIF:Urheberrechte für Einzelheiten). Falls du nicht möchtest, dass deine Arbeit hier von anderen verändert und verbreitet wird, dann klicke nicht auf „Seite speichern“.
Abbrechen Bearbeitungshilfe (wird in einem neuen Fenster geöffnet)